LAG Chemnitz - Urteil vom 12.04.2006
3 Sa 780/05
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 13.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 460/05

Betriebsübergang bei Übernahme identitätsstiftender Schlachthofeinrichtungen ohne Personal

LAG Chemnitz, Urteil vom 12.04.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 780/05

DRsp Nr. 2006/27784

Betriebsübergang bei Übernahme identitätsstiftender Schlachthofeinrichtungen ohne Personal

1. Die bloße Fortführung der Tätigkeit ohne Betriebsmittel- oder Belegschaftsübernahme stellt als Funktionsnachfolge keinen Betriebsübergang dar.2. Hat sich der Erwerber vertraglich verpflichtet, die in einem Schlachthof anfallenden Tätigkeiten in den bisher benutzten Räumlichkeiten zu verrichten und damit die Fleischversorgung im Umland zu sichern, werden Organisation und Durchführung der übernommenen Tätigkeiten durch die Aufgabe selbst und die übernommenen Einrichtungen geprägt; damit haben die übernommenen Einrichtungen einen identitätsstiftenden Charakter für den Betrieb des Auftragnehmers, so dass es auf die fehlender Übernahme des Personals nicht ankommt.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Fa. ... Fleischbearbeitung in ... gemäß § 613 a Abs. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen ist.