BAG - Urteil vom 13.11.1997
8 AZR 52/96
Normen:
BGB § 613a; KSchG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 21.11.1995 - 16 (15) Sa 428/95 ,
ArbG Solingen, vom 01.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2040/94

Betriebsübergang bei Vertriebsunternehmen

BAG, Urteil vom 13.11.1997 - Aktenzeichen 8 AZR 52/96

DRsp Nr. 1999/8291

Betriebsübergang bei Vertriebsunternehmen

1. Ein Betriebsübergang setzt die Bewahrung der Identität der betreffenden Einheit voraus. 2. Der Begriff "Einheit" bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Er darf nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. 3. Die Identität der Einheit ergibt sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln.

Normenkette:

BGB § 613a; KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.