BAG - Urteil vom 23.09.1999
8 AZR 750/98
Normen:
BGB § 613a ;
Fundstellen:
RzK I 5e Nr. 120
Vorinstanzen:
I. ArbG Frankfurt/O. - Urteil vom 2. September 1997 - 4 Ca 20721/97,
LAG Brandenburg, vom 12.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 746/97

Betriebsübergang: Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Übernehmer

BAG, Urteil vom 23.09.1999 - Aktenzeichen 8 AZR 750/98

DRsp Nr. 2002/16777

Betriebsübergang: Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Übernehmer

1. Ein Betriebsübergang setzt die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Der Begriff Einheit bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit.