BAG - Urteil vom 13.02.2003
8 AZR 102/02
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 ; ZPO §§ 256 253 ;
Fundstellen:
BAGReport 2003, 170
BB 2003, 1286
DB 2003, 1740
NZA 2003, 1111
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 10.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 90/00
ArbG Hamburg, vom 08.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 562/99

Betriebsübergang; Betriebliche Altersversorgung - Altersversorgungsansprüche nach Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 13.02.2003 - Aktenzeichen 8 AZR 102/02

DRsp Nr. 2003/7179

Betriebsübergang; Betriebliche Altersversorgung - Altersversorgungsansprüche nach Betriebsübergang

Orientierungssätze: 1. Wenn nicht der gesamte Betrieb, sondern nur ein Betriebsteil übernommen wird, muß der Arbeitnehmer dem übertragenen Betriebsteil angehören, damit sein Arbeitsverhältnis nach § 613 a BGB übergeht. 2. Widerspricht ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf Grund eines Teilbetriebsübergangs, bedarf es einer ausdrücklichen oder konkludenten Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers, wenn das Arbeitsverhältnis von einem weiteren Teilbetriebsübergang erfaßt werden soll.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 ; ZPO §§ 256 253 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt die Feststellung, daß die Beklagte Schuldnerin seiner der Höhe und dem Umfang nach unstreitigen Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung ist.

Der Kläger war in der Zeit vom 1. November 1958 bis zum 31. Dezember 1993 in verschiedenen Unternehmen tätig, die zur Unternehmensgruppe der Beklagten gehören.

Ursprünglich war er in dem Unternehmensbereich Elektronik für Wissenschaft und Industrie der Beklagten ("EWI") selbst und zwar im Betrieb H als Entwicklungsingenieur in der Abteilung Entwicklung im Sachgebiet Machine Monitoring Systems ("MMS" = Maschinenüberwachungssysteme) tätig.