BAG - Urteil vom 23.09.1999
8 AZR 135/99
Normen:
BGB § 613a ;
Vorinstanzen:
LAG Berlin - 11 Sa 71/98 - 11 Sa 94/98 - 22.09.98,
ArbG Berlin, vom 06.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 46794/97

Betriebsübergang: Betriebsübergang eines Theaters - Pachtablauf - Fortführungsmöglichkeit - Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit

BAG, Urteil vom 23.09.1999 - Aktenzeichen 8 AZR 135/99

DRsp Nr. 2002/7526

Betriebsübergang: Betriebsübergang eines Theaters - Pachtablauf - Fortführungsmöglichkeit - Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit

1. Die Rückgabe eines verpachteten Betriebes an den Verpächter nach Ablauf des Pachtverhältnisses kann nur dann einen Betriebsübergang darstellen, wenn der Verpächter den Betrieb tatsächlich selbst weiterführt. Die bloße Möglichkeit, den Betrieb selbst unverändert fortführen zu können, erlaubt nicht die Annahme eines Betriebsübergangs. 2. Führt der Verpächter den an ihn zurückgefallenen Betrieb auch nicht vorübergehend, können zwar materielle und immaterielle Betriebsmittel auf ihn übergehen; er übt die wirtschaftliche Tätigkeit mit eigener Zielsetzung aber nicht aus. Er nutzt nicht die vorhandene Organisation, übernimmt weder die Hauptbelegschaft noch die Kundschaft. Ohne jegliche Ausübung eine betrieblichen Tätigkeit geht der Betrieb regelmäßig nicht auf ihn über.

Normenkette:

BGB § 613a ;

Tatbestand

Der Kläger und der Beklagte zu 2) streiten in der Revision noch darüber, ob zwischen ihnen aufgrund eines Betriebsübergangs ein Arbeitsverhältnis besteht.