BAG - Urteil vom 22.07.2003
1 AZR 575/02
Normen:
BetrVG (1972) § 112 Abs. 1 § 112a Abs. 1 S. 2 § 75 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 613a Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 § 288 Abs. 1 S. 2 § 247 Abs. 1 ; BGB (a.F.) § 288 Abs. 1 S. 1 ; EGBGB Art. 229 § 5 S. 2 ; KSchG §§ 7 4 S. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 57
AuR 2003, 478
BAGE 107, 100
DB 2003, 2658
ZIP 2003, 2220
Vorinstanzen:
LAG Hamm - 15.7.2002 - 19 (11) Sa 730/01,
ArbG Hamm, vom 20.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2790/00

Betriebsübergang; Betriebsverfassungsrecht - Unwirksamkeit einer Ausschlußklausel in einem Sozialplan; Beachtung der Grundsätze von Recht und Billigkeit [§ 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG]; arbeitgeberseitig veranlaßte Eigenkündigung des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 22.07.2003 - Aktenzeichen 1 AZR 575/02

DRsp Nr. 2003/13587

Betriebsübergang; Betriebsverfassungsrecht - Unwirksamkeit einer Ausschlußklausel in einem Sozialplan; Beachtung der Grundsätze von Recht und Billigkeit [§ 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG]; arbeitgeberseitig veranlaßte Eigenkündigung des Arbeitnehmers

»Die Bestimmung in einem Sozialplan, die Ansprüche auf Abfindungen wegen Verlusts des Arbeitsplatzes davon abhängig macht, daß der Arbeitnehmer wegen eines möglicherweise vorliegenden Betriebsteilübergangs den vermuteten Betriebsteilerwerber erfolglos auf Feststellung des Übergangs seines Arbeitsverhältnisses verklagt hat, ist regelmäßig unwirksam.«

Orientierungssätze: 1. Die Betriebsparteien müssen bei Sozialplänen die Grundsätze von Recht und Billigkeit beachten. Sie dürfen einen Anspruch auf Sozialplanleistungen nicht von Bedingungen abhängig machen, deren Erfüllung für den Arbeitnehmer unzumutbar ist. 2. Eine Bestimmung in einem Sozialplan, die Ansprüche auf Abfindungen wegen Verlusts des Arbeitsplatzes davon abhängig macht, daß der Arbeitnehmer einen möglichen Betriebsteilerwerber erfolglos im Klageweg auf die Feststellung des Fortbestandes seines Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen hat, ist für den Arbeitnehmer regelmäßig unzumutbar und daher unwirksam.