ArbG Hamm, vom 20.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2790/00
Betriebsübergang; Betriebsverfassungsrecht - Unwirksamkeit einer Ausschlußklausel in einem Sozialplan; Beachtung der Grundsätze von Recht und Billigkeit [§ 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG]; arbeitgeberseitig veranlaßte Eigenkündigung des Arbeitnehmers
BAG, Urteil vom 22.07.2003 - Aktenzeichen 1 AZR 575/02
DRsp Nr. 2003/13587
Betriebsübergang; Betriebsverfassungsrecht - Unwirksamkeit einer Ausschlußklausel in einem Sozialplan; Beachtung der Grundsätze von Recht und Billigkeit [§ 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG]; arbeitgeberseitig veranlaßte Eigenkündigung des Arbeitnehmers
»Die Bestimmung in einem Sozialplan, die Ansprüche auf Abfindungen wegen Verlusts des Arbeitsplatzes davon abhängig macht, daß der Arbeitnehmer wegen eines möglicherweise vorliegenden Betriebsteilübergangs den vermuteten Betriebsteilerwerber erfolglos auf Feststellung des Übergangs seines Arbeitsverhältnisses verklagt hat, ist regelmäßig unwirksam.«
Orientierungssätze:1. Die Betriebsparteien müssen bei Sozialplänen die Grundsätze von Recht und Billigkeit beachten. Sie dürfen einen Anspruch auf Sozialplanleistungen nicht von Bedingungen abhängig machen, deren Erfüllung für den Arbeitnehmer unzumutbar ist.2. Eine Bestimmung in einem Sozialplan, die Ansprüche auf Abfindungen wegen Verlusts des Arbeitsplatzes davon abhängig macht, daß der Arbeitnehmer einen möglichen Betriebsteilerwerber erfolglos im Klageweg auf die Feststellung des Fortbestandes seines Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen hat, ist für den Arbeitnehmer regelmäßig unzumutbar und daher unwirksam.
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