BAG - Urteil vom 18.11.2003
1 AZR 604/02
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 5, 6 § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; BGB § 613a Abs. 1 § 611 (Gleichbehandlung) ;
Fundstellen:
AuR 2004, 278
BAGE 108, 299
BAGReport 2004, 271
BB 2004, 2529
DB 2004, 1508
NZA 2004, 803
Vorinstanzen:
LAG Köln - 29.8.2002 - 5 (4) Sa 606/02,
ArbG Köln, vom 08.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3433/00

Betriebsübergang; Betriebsverfassungsrecht; Gratifikation/Sondervergütung - Rechtscharakter einer arbeitsvertraglichen Verweisung auf ohnehin geltende Betriebsvereinbarungen; betriebliche Übung; Günstigkeitsprinzip/Zeitkollisionsregel; Ablösung einer nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB transformierten Betriebsvereinbarung; Nachwirkung einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung; mitbestimmungsrechtliche Eigenständigkeit mehrerer voneinander unabhängiger Vergütungssysteme im Betrieb

BAG, Urteil vom 18.11.2003 - Aktenzeichen 1 AZR 604/02

DRsp Nr. 2004/9783

Betriebsübergang; Betriebsverfassungsrecht; Gratifikation/Sondervergütung - Rechtscharakter einer arbeitsvertraglichen Verweisung auf ohnehin geltende Betriebsvereinbarungen; betriebliche Übung; Günstigkeitsprinzip/Zeitkollisionsregel; Ablösung einer nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB transformierten Betriebsvereinbarung; Nachwirkung einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung; mitbestimmungsrechtliche Eigenständigkeit mehrerer voneinander unabhängiger Vergütungssysteme im Betrieb

»1. Wird eine Betriebsvereinbarung im Zuge eines Betriebsübergangs Inhalt des Arbeitsverhältnisses, ist sie vor einer Ablösung durch eine spätere Betriebsvereinbarung im Erwerberbetrieb nicht in weiterem Umfang bewahrt, als wenn sie kollektivrechtlich weitergegolten hätte. 2. Es ist einem Arbeitgeber grundsätzlich nicht verwehrt, im selben Betrieb mehrere voneinander unabhängige Vergütungssysteme zur Anwendung zu bringen. Die dem zugrunde liegende Bildung verschiedener Beschäftigtengruppen muss aber auf sachlichen Gründen beruhen, um nicht dem Zweck des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zuwiderzulaufen. Die weitere Entwicklung der unterschiedlichen Vergütungssysteme ist dann im Verhältnis zueinander nicht Gegenstand der Überprüfung nach den Maßstäben innerbetrieblicher Entgeltgerechtigkeit.«

Orientierungssätze: