BAG - Urteil vom 26.04.2007
8 AZR 612/06
Normen:
BGB § 613a Abs. 4 ; BetrVG §§ 111 ff. i.V.m. KSchG § 1 ; InsO § 125 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 125 InsO
AuR 2007, 364
AuR 2007, 366
DB 2007, 2434
NZA 2007, 1319
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 15.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1248/05
ArbG Frankfurt/M. - 15/12 Ca 511/04 - 4.10.2004,

Betriebsübergang; Betriebsverfassungsrecht; Kündigung; Personalvertretungsrecht; Umstrukturierung - Betriebsbedingte Kündigung bei Insolvenz eines Charterflugunternehmens

BAG, Urteil vom 26.04.2007 - Aktenzeichen 8 AZR 612/06

DRsp Nr. 2007/15357

Betriebsübergang; Betriebsverfassungsrecht; Kündigung; Personalvertretungsrecht; Umstrukturierung - Betriebsbedingte Kündigung bei Insolvenz eines Charterflugunternehmens

Orientierungssätze:1. Sind auf Arbeitnehmerseite mehrere Interessenvertretungen in einem Betrieb/Unternehmen zulässig, etwa nach § 117 Abs. 2 BetrVG, so können diese gemeinsame, sog. "mehrgliedrige" betriebsverfassungsrechtliche Vereinbarungen mit der Arbeitgeberseite treffen.2. Eine besondere, nach § 117 Abs. 2 BetrVG in Verbindung mit einem Tarifvertrag gebildete Personalvertretung für das fliegende Personal von Luftfahrtunternehmen ist ein "Betriebsrat" iSd. § 125 Abs. 1 InsO.3. Die Vermutungswirkung des § 125 InsO erstreckt sich nur auf Vorgänge, die eine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG darstellen und die im Interessenausgleich nach § 112 BetrVG konkret behandelt sind.4. Eine zum Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs beabsichtigte Betriebsveräußerung ist keine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG und steht der Annahme einer geplanten Betriebsstilllegung, die in einem Interessenausgleich behandelt wird, entgegen.5. Um die Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO zu widerlegen, muss ein substanziierter Tatsachenvortrag erfolgen, der den gesetzlich vermuteten Umstand ausschließt und nicht nur in Zweifel zieht.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 4 ; BetrVG §§ 111 ff. i.V.m. KSchG § 1 ; § ;