BAG - Urteil vom 16.05.2007
8 AZR 693/06
Normen:
BGB § 613a Abs. 1, 4 ; BetrVG § 113 Abs. 3 i.V.m. § 111 S. 3 Nr. 1 § 112 Abs. 1 S. 2 ; RL 98/59/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (EG-Massenentlassungsrichtlinie vom 20. Juli 1998) Art. 2 Abs. 1, 2 Art. 6 ;
Fundstellen:
AP Nr. 64 zu § 111 BetrVG 1972
AuA 2008, 376
AuR 2007, 211
AuR 2007, 211
BAG--Pressemitteilung Nr. 36/07
BB 2008, 53
NZA 2007, 1296
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 17.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1219/05
ArbG Frankfurt/M. - 1/6 Ca 11887/04 - 13.6.2005,

Betriebsübergang; Betriebsverfassungsrecht; Kündigung; Schadensersatz; Umstrukturierung - Betriebsübergang: Bodenpersonal einer Fluglinie auf einem Großflughafen; Nachteilsausgleich wegen Betriebsänderung; Konsultationspflichten nach europäischem Recht

BAG, Urteil vom 16.05.2007 - Aktenzeichen 8 AZR 693/06

DRsp Nr. 2007/9183

Betriebsübergang; Betriebsverfassungsrecht; Kündigung; Schadensersatz; Umstrukturierung - Betriebsübergang: Bodenpersonal einer Fluglinie auf einem Großflughafen; Nachteilsausgleich wegen Betriebsänderung; Konsultationspflichten nach europäischem Recht

Orientierungssätze:1. Die vom Bodenpersonal einer Fluglinie auf einem Großflughafen wahrgenommenen Aufgaben stellen keinen "betriebsmittelarmen Bereich" dar, da sie nur unter Zuhilfenahme der umfänglichen Logistik des Flughafens und eigener technischer Betriebsmittel bewältigt werden können.2. Werden in einem solchen Bereich weder materielle noch immaterielle Betriebsmittel auf den Funktionsnachfolger übertragen, so kommt der Überspielung von Dateien für einzelne Aufträge oder Flüge kein entscheidendes Gewicht zu. Die Organisation des Teilbetriebs "Bodendienste" erfolgt auftragsübergreifend.3. Die Übernahme der Bodendienste durch einen Funktionsnachfolger stellt den Beginn der Teilbetriebsstilllegung dar. Es bedarf dazu nicht des Ausspruchs der Kündigungen gegenüber den bisher in diesem Bereich beschäftigten Arbeitnehmern.4. Vor der tatsächlichen Durchführung der Betriebsänderung muss ein Interessenausgleich zustande gekommen oder, um alle Möglichkeiten der Einigung auszuschöpfen, die Einigungsstelle angerufen worden sein.