BAG - Urteil vom 21.05.2008
8 AZR 84/07
Normen:
BGB § 613a ; KSchG § 1 Abs. 3 § 17 ; Richtlinie 98/59/EG (Massenentlassungsrichtlinie) Art. 2 ; BetrVG § 102 ;
Fundstellen:
AP Nr. 335 zu § 613a BGB
AuR 2008, 402
DB 2009, 293
NZA 2008, 753
ZIP 2008, 1499
ZInsO 2008, 1153
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 05.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 268/06
ArbG Berlin, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 49 Ca 13636/05

Betriebsübergang; Betriebsverfassungsrecht; Kündigung; Umstrukturierung - Betriebsübergang: Indiztatsachen; Massenentlassung: Ende des Konsultationsverfahrens nach Art. 2 der Richtlinie 98/59/EG

BAG, Urteil vom 21.05.2008 - Aktenzeichen 8 AZR 84/07

DRsp Nr. 2008/12185

Betriebsübergang; Betriebsverfassungsrecht; Kündigung; Umstrukturierung - Betriebsübergang: Indiztatsachen; Massenentlassung: Ende des Konsultationsverfahrens nach Art. 2 der Richtlinie 98/59/EG

Orientierungssätze: 1. Kündigt ein Lizenzgeber den Lizenzvertrag, so übernimmt er mit Ablauf der Kündigungsfrist vom Lizenznehmer jedenfalls dann kein "Betriebsmittel", wenn er während der Laufzeit der Lizenz selbst das Patentrecht zur uneingeschränkten Eigennutzung (parallel zum Lizenznehmer) ebenfalls innehatte. 2. Grundsätzlich ist einer Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 KSchG eine Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen. Aus § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG ergibt sich aber, dass diese auch nachgereicht werden kann. Erst nach Eingang der Stellungnahme des Betriebsrats ist die Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit vollständig. 3. Zwischen der Information des Betriebsrats und der vollständigen Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit muss die Zweiwochenfrist des § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG eingehalten werden. 4. Mit der Vollständigkeit der Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit beginnt die Monatsfrist des § 18 Abs. 1 KSchG.