BAG - Beschluß vom 22.03.2005
1 ABR 64/03
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 99 Abs. 1, 2 Nr. 1 § 1 Abs. 2 ; BGB § 613a Abs. 1 ; TVG § 4 Abs. 1, 5 § 1 ; ArbGG § 10 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 386
BAGE 114, 162
BB 2005, 2024
NZA 2006, 383
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 03.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 21 TaBV 1/03
ArbG Stuttgart, vom 16.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 30 BV 169/02

Betriebsübergang; Betriebsverfassungsrecht; Tarifauslegung; Umstrukturierung; Prozessrecht - Sperrwirkung eines Tarifvertrags bei mitgliedschaftsbezogenem Geltungsbereich; Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung; Über-Kreuz-Ablösung im Rahmen von § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB; Betriebsidentität bei Abspaltung eines Betriebsteils und Beendigung der gemeinschaftlichen Betriebsführung

BAG, Beschluß vom 22.03.2005 - Aktenzeichen 1 ABR 64/03

DRsp Nr. 2005/12295

Betriebsübergang; Betriebsverfassungsrecht; Tarifauslegung; Umstrukturierung; Prozessrecht - Sperrwirkung eines Tarifvertrags bei mitgliedschaftsbezogenem Geltungsbereich; Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung; "Über-Kreuz-Ablösung" im Rahmen von § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB; Betriebsidentität bei Abspaltung eines Betriebsteils und Beendigung der gemeinschaftlichen Betriebsführung

»Bestimmt ein Tarifvertrag seinen fachlichen Geltungsbereich nicht durch die Angabe eines Wirtschaftszweigs, sondern durch die Mitgliedschaft im tarifschließenden Arbeitgeberverband, ist regelmäßig anzunehmen, dass sein Geltungsbereich sich über die tatsächlichen Mitgliedsunternehmen hinaus auf alle Unternehmen erstreckt, die Mitglieder des betreffenden Arbeitgeberverbands werden können.«

Orientierungssätze: 1. Die Sperrwirkung eines Tarifvertrags nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hängt weder davon ab, dass der Arbeitgeber tarifgebunden ist, noch davon, dass der Tarifvertrag bei Abschluss der betreffenden Betriebsvereinbarung noch gilt; es genügt, dass die Regelung der betreffenden Materie in Form eines Tarifvertrags in der entsprechenden Branche üblich ist.