Die Parteien streiten um auf die Klägerin wegen der Gewährung von Kurzarbeitergeld bzw. Arbeitslosengeld übergangene Vergütungsansprüche verschiedener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber der Beklagten; der Streit betrifft die Frage, ob die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Betriebsüberganges dreier gastronomischer Betriebe auf sie diesbezüglich in Anspruch genommen werden kann.
Die Arbeitnehmer, hinsichtlich derer die Klägerin entsprechende Anspruchsübergänge geltend macht, waren zum einen in dem FDGB-Ferienheim in beschäftigt; das Arbeitsverhältnis. bestand zuletzt zu dem zum). In Abstimmung mit der Treuhandanstalt, die zu diesem Zeitpunkt das Vermögen des FDGB verwaltete, wurde der Betrieb der Einrichtung zunächst aufrechterhalten; nach einem Beschluß der Treuhandanstalt im November 1990, den Betrieb der Ferienheime des FDGB zum 31.12.90 einzustellen, wurde die Einrichtung zum 31.12.90 geschlossen.
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