LAG Hamm - Urteil vom 26.05.2003
16 Sa 1317/02
Normen:
BGB § 613a ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 287
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 13.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3027/01

Betriebsübergang eines Gefahrstofflagers - Teilbetriebsübergang

LAG Hamm, Urteil vom 26.05.2003 - Aktenzeichen 16 Sa 1317/02

DRsp Nr. 2003/9497

Betriebsübergang eines Gefahrstofflagers - Teilbetriebsübergang

»Auch ohne Übernahme des Personals stellt die Fortführung eines Gefahrstofflagers einen Betriebsübergang dar, wenn die eingelagerte Ware weiterhin vorhanden ist und die Arbeitsorganisation im Wesentlichen unverändert genutzt wird.«

Normenkette:

BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob zwischen ihnen aufgrund eines Betriebsübergangs ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist.

Der am 01.02.13xx geborene Kläger war seit dem 25.10.1999 bei der Firma A4xxxxx S2xxxxxxxx GmbH, der Streitverkündeten des vorliegenden Verfahrens, als Kraftfahrer beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag der schriftliche Arbeitsvertrag vom 25.10.1999 (Bl. 4 - 7 d.A.) zugrunde. Dieser enthält die Bestimmung, dass der Kläger als Kraftfahrer für alle im Unternehmen betriebenen Verkehre eingestellt wird und sein Aufgabenbereich auch alle Nebentätigkeiten einschließlich der Fahrzeugpflege umfasst. Zugleich verpflichtet er sich, auch andere Tätigkeiten im Rahmen des Zumutbaren nach den betrieblichen Bedürfnissen der Streitverkündeten in ihren verschiedenen Betriebsstätten auszuüben. Der monatliche Verdienst des Klägers betrug zuletzt 3.700,-- DM brutto, entsprechend 1.981,78 EURO.