BAG - Urteil vom 23.07.2009
8 AZR 558/08
Normen:
BGB § 613a Abs. 5;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 13
Vorinstanzen:
LAG München, vom 25.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 861/07
ArbG München, vom 02.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2188/07

Betriebsübergang; fehlerhafte Unterrichtung

BAG, Urteil vom 23.07.2009 - Aktenzeichen 8 AZR 558/08

DRsp Nr. 2009/28248

Betriebsübergang; fehlerhafte Unterrichtung

([Mindest-] Umfang der Unterrichtungspflicht über den Betriebserwerber und den Grund für den Übergang bei Betriebsübergang; Offenlegung des Kenntnisstands des Betriebsveräußerers; Nachträgliche Vervollständigung der Angaben) 1. Der Inhalt der gesetzlich vorgeschriebenen Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB richtet sich nach dem Kenntnisstand von Betriebsveräußerer und -erwerber zum Zeitpunkt der Unterrichtung. 2. Über die Identität eines Betriebserwerbers ist so zu unterrichten, dass die Adressaten in die Lage versetzt werden, Erkundigungen über den Betriebserwerber und damit ihren etwaigen neuen Arbeitgeber einzuholen. Dazu gehört bei Gesellschaften die Firma, die Angabe eines Firmensitzes, um das zuständige Handelsregister einsehen zu können und die Angabe einer Geschäftsadresse, an die ggf. ein Widerspruch gerichtet werden kann. 3. Soweit im Zeitpunkt der Unterrichtung solche Angaben zum Betriebserwerber nicht gemacht werden können, weil dieser erst noch zu gründen ist, muss dies bei der Unterrichtung offengelegt werden. 4. Ggf. kann die Unterrichtung - auch noch nach einem Betriebsübergang - vervollständigt werden, sie muss aber dann in der nach § 613a Abs. 5 BGB gesetzlich vorgeschriebenen Form durchgeführt werden und - wegen des Laufs der Widerspruchsfrist - auch als solche bezeichnet werden.