BAG - Urteil vom 20.03.2008
8 AZR 1022/06
Normen:
BGB § 613a Abs. 1, 5, 6 § 280 ;
Fundstellen:
AP Nr. 341 zu § 613a BGB Unterrichtung
DB 2008, 2368
NZA 2008, 1297
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 8 (5) Sa 244/06 - 8.8.2006,
ArbG Solingen - 3 Ca 1691/05 lev - 11.1.2006,

Betriebsübergang; fehlerhafte Unterrichtung; Abfindungs- und Schadensersatzanspruch

BAG, Urteil vom 20.03.2008 - Aktenzeichen 8 AZR 1022/06

DRsp Nr. 2008/18941

Betriebsübergang; fehlerhafte Unterrichtung; Abfindungs- und Schadensersatzanspruch

Orientierungssätze: 1. Bei der Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB handelt es sich um eine echte Rechtspflicht, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB auslösen kann. 2. Der Arbeitnehmer ist so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn er richtig und vollständig informiert worden wäre. Dafür trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast. 3. Dabei muss die fehlerhafte Unterrichtung kausal für den eingetretenen Schaden sein.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1, 5, 6 § 280 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte als ehemalige Arbeitgeberin des Klägers verpflichtet ist, an ihn eine Sozialplanabfindung oder Schadensersatz in entsprechender Höhe zu zahlen, nachdem das Arbeitsverhältnis des Klägers durch eine betriebsbedingte Kündigung seiner neuen Arbeitgeberin beendet worden ist.

Der Kläger war seit 1986 bei der A AG gegen ein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt von zuletzt 3.400,00 Euro beschäftigt. Die A AG ist seit dem 27. Dezember 2006 unter Formwechsel im Handelsregister eingetragen als die Beklagte. Der Kläger war im Geschäftsbereich Consumer Imaging (CI) tätig, der die Geschäftsfelder Film, Finishing und Laborgeräte umfasste.