BAG - Urteil vom 02.04.2009
8 AZR 1024/06
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 313a Abs. 1 S. 2; ZPO § 555 Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 5;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 08.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 455/06
ArbG Solingen, vom 08.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2349/05

Betriebsübergang; fehlerhafte Unterrichtung; Abfindungs- und Schadensersatzanspruch

BAG, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen 8 AZR 1024/06

DRsp Nr. 2009/13365

Betriebsübergang; fehlerhafte Unterrichtung; Abfindungs- und Schadensersatzanspruch

1. Bei der Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB handelt es sich um eine echte Rechtspflicht, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB auslösen kann. 2. Der Arbeitnehmer ist so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn er richtig und vollständig informiert worden wäre. Dafür trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast. 3. Dabei muss die fehlerhafte Unterrichtung kausal für den eingetretenen Schaden sein.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. August 2006 - 8 (3) Sa 455/06 - aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 8. März 2006 - 3 Ca 2349/05 lev - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 2.286,02 Euro und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 40.752,00 Euro für den Zeitraum vom 01.10.2005 bis 11.11.2008, aus 7.200,00 Euro für den Zeitraum vom 12.11.2008 bis 12.12.2008 und aus 2.286,02 Euro seit dem 13.12.2008 zu zahlen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 313a Abs. 1 S. 2; ZPO § 555 Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 5;

Entscheidungsgründe: