BAG - Urteil vom 23.07.2009
8 AZR 541/08
Normen:
BGB § 126b; BGB § 226; BGB § 242; BGB § 613a Abs. 5; EG Art. 234;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 12
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 29.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 148/08
ArbG Wesel, vom 22.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1226/07

Betriebsübergang; fehlerhafte Unterrichtung; Widerspruch; Verwirkung

BAG, Urteil vom 23.07.2009 - Aktenzeichen 8 AZR 541/08

DRsp Nr. 2009/27270

Betriebsübergang; fehlerhafte Unterrichtung; Widerspruch; Verwirkung

([Mindest-] Umfang der Unterrichtungspflicht über den Betriebserwerber und den Grund für den Übergang bei Betriebsübergang; Offenlegung des Kenntnisstands des Betriebsveräußerers; Nachträgliche Vervollständigung der Angaben) 1. Der Inhalt der gesetzlich vorgeschriebenen Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB richtet sich nach dem Kenntnisstand von Betriebsveräußerer und -erwerber zum Zeitpunkt der Unterrichtung. 2. Über die Identität eines Betriebserwerbers ist so zu unterrichten, dass die Adressaten in die Lage versetzt werden, Erkundigungen über den Betriebserwerber und damit ihren etwaigen neuen Arbeitgeber einzuholen. Dazu gehört bei Gesellschaften die Firma, die Angabe eines Firmensitzes, um das zuständige Handelsregister einsehen zu können und die Angabe einer Geschäftsadresse, an die ggf. ein Widerspruch gerichtet werden kann. 3. Soweit im Zeitpunkt der Unterrichtung solche Angaben zum Betriebserwerber nicht gemacht werden können, weil dieser erst noch zu gründen ist, muss dies bei der Unterrichtung offengelegt werden.