BAG - Urteil vom 23.07.2009
8 AZR 538/08
Normen:
BGB § 613a Abs. 5;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 10
ArbRB 2010, 37
BAGE 131, 258
DB 2010, 58
EWiR § 613a BGB 2/2010, 143
EWiR § 6I3a BGB 2/2010, 143
MDR 2010, 396
NJW 2010, 255
NZA 2010, 89
ZIP 2010, 46
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 29.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1809/07
ArbG Wesel, vom 29.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 213/07

Betriebsübergang; fehlerhafte Unterrichtung; Widerspruchsrecht

BAG, Urteil vom 23.07.2009 - Aktenzeichen 8 AZR 538/08

DRsp Nr. 2009/27268

Betriebsübergang; fehlerhafte Unterrichtung; Widerspruchsrecht

([Mindest-] Umfang der Unterrichtungspflicht über den Betriebserwerber und den Grund für den Übergang bei Betriebsübergang; Offenlegung des Kenntnisstands des Betriebsveräußerers; Nachträgliche Vervollständigung der Angaben) »Bei der Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB muss über die Identität des Betriebserwerbers so informiert werden, dass die unterrichteten Arbeitnehmer in die Lage versetzt sind, über ihren möglichen neuen Arbeitgeber Erkundigungen einzuholen.« Orientierungssätze: 1. Der Inhalt der gesetzlich vorgeschriebenen Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB richtet sich nach dem Kenntnisstand von Betriebsveräußerer und -erwerber zum Zeitpunkt der Unterrichtung. 2. Über die Identität eines Betriebserwerbers ist so zu unterrichten, dass die Adressaten in die Lage versetzt werden, Erkundigungen über den Betriebserwerber und damit ihren etwaigen neuen Arbeitgeber einzuholen. Dazu gehört bei Gesellschaften die Firma, die Angabe eines Firmensitzes, um das zuständige Handelsregister einsehen zu können und die Angabe einer Geschäftsadresse, an die ggf. ein Widerspruch gerichtet werden kann.