LAG Berlin - Urteil vom 03.03.2000
2 Sa 2616/99
Normen:
BGB § 613a ; SGB X § 115 ; ZPO § 325 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 3419/99

Betriebsübergang, Forderungsübergang nach § 115 Abs. 1 SGB X, Rechtskraftwirkung

LAG Berlin, Urteil vom 03.03.2000 - Aktenzeichen 2 Sa 2616/99

DRsp Nr. 2000/3920

Betriebsübergang, Forderungsübergang nach § 115 Abs. 1 SGB X, Rechtskraftwirkung

»1. Ein Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Betriebsübergang liegt nicht ohne weiteres in der Erhebung einer Kündigungsschutzklage. 2. Eine Entscheidung in dem Verfahren zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung entfaltet nicht unmittelbar eine Rechtskraftwirkung zwischen Arbeitgeber und Krankenkasse im Rahmen des Forderungsübergangs nach § 115 SGB X bezüglich der Frage eines wirksamen Betriebsübergangs.«

Normenkette:

BGB § 613a ; SGB X § 115 ; ZPO § 325 ;

Tatbestand

Die Beklagte ist Zahnärztin. In ihrer Praxis war seit dem 1. 10. 1995 die bei der Klägerin versicherte Arbeitnehmerin Gunda Z als Zahnarzthelferin beschäftigt. Durch notariellen Vertrag vom 1. 2. 1996 veräußerte die Beklagte ihre Praxis nebst Inventar an die Zahnärztin Dr. Gudrun P. In § 9 des notariellen Vertrages ist die Übernahme der bisherigen Mitarbeiter der Beklagten durch die Praxisübernehmerin geregelt worden. Im übrigen wird auf den Inhalt des notariellen Vertrages (Bl. 23 -- 34 d.A.) Bezug genommen.