LAG Düsseldorf - Urteil vom 04.02.1993
12 Sa 1533/92
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 ; TVG §§ 3 4 ;
Fundstellen:
BetrR 1993, 99
LAGE § 613a BGB Nr. 29
ZTR 1993, 248
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 10.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1533/92

Betriebsübergang: Fortgeltung arbeitsvertraglich in Bezug genommener Tarifverträge

LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.1993 - Aktenzeichen 12 Sa 1533/92

DRsp Nr. 2002/8831

Betriebsübergang: Fortgeltung arbeitsvertraglich in Bezug genommener Tarifverträge

1. Die einzelvertraglich vereinbarte Anwendung bestimmter (einschlägiger) Tarifverträge besteht auch nach einem Betriebsübergang mit Branchenwechsel fort. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betriebserwerber nicht tarifgebunden ist. Der Betriebserwerber kann sich nur durch eine Änderungskündigung oder eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages von der Verweisungsklausel lösen. 2. Dass eine Verfallklausel die Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb einer bestimmten Frist "nach Fälligkeit" verlangt, schließt nicht die wirksame Geltendmachung eines noch nicht fälligen Anspruchs aus.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 ; TVG §§ 3 4 ;
Vorinstanz: ArbG Duisburg, vom 10.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1533/92
Fundstellen
BetrR 1993, 99
LAGE § 613a BGB Nr. 29
ZTR 1993, 248