BAG - Urteil vom 16.07.1998
8 AZR 77/97
Normen:
BGB § 613a; ZPO § 322 Abs 1, § 325 Abs 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, ArbG Herford, vom 22.08.1996vom 18.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 322/96 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1230/94

Betriebsübergang: Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den Kündigungstermin - Konkludenter Widerspruch bei Betriebsübergang - Anfechtung des Widerspruches

BAG, Urteil vom 16.07.1998 - Aktenzeichen 8 AZR 77/97

DRsp Nr. 2001/5712

Betriebsübergang: Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den Kündigungstermin - Konkludenter Widerspruch bei Betriebsübergang - Anfechtung des Widerspruches

1. Verlangt der Arbeitnehmer vom betriebsübernehmer Arbeitsentgelt, hat er zunächst schlüssig darzulegen, dass es zu einem rechtsgeschäftlichen Überganges eines Betriebs oder Betriebsteils (§ 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB) gekommen ist. 2. Fehlt es hieran, kommt es auf einen Widerspruch oder die Anfechtung eines etwaigen Widerspruchs nicht an.

Normenkette:

BGB § 613a; ZPO § 322 Abs 1, § 325 Abs 1 ;

Tatbestand

Der Kläger und die Beklagte zu 2) streiten noch darüber, ob zwischen ihnen aufgrund eines Betriebsübergangs ein Arbeitsverhältnis besteht und ob dem Kläger Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs zustehen.

Der Kläger war seit 1980 bei der Beklagten zu 1), einem Verlag, als Datenverarbeitungskaufmann beschäftigt. Er hatte die gesamte EDV des Buch- und Zeitschriftenbereichs sowie einer Loseblattsammlung abzuwickeln. Dazu gehörten die Tätigkeit als Operator/Organisator für die EDV-Anlage Nixdorf 8870 Quadro, die Fakturierung und Erledigung der Rechnungsläufe (Formulare, Aufkleber), die Erstellung der Versandunterlagen für Zeitschriften, das Drucken der Mahnungen, Monatsabschlüsse, Statistiken, Provisions- und Honorarabrechnungen sowie die Datensicherung.