Der Kläger und die Beklagte zu 2) streiten noch darüber, ob zwischen ihnen aufgrund eines Betriebsübergangs ein Arbeitsverhältnis besteht und ob dem Kläger Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs zustehen.
Der Kläger war seit 1980 bei der Beklagten zu 1), einem Verlag, als Datenverarbeitungskaufmann beschäftigt. Er hatte die gesamte EDV des Buch- und Zeitschriftenbereichs sowie einer Loseblattsammlung abzuwickeln. Dazu gehörten die Tätigkeit als Operator/Organisator für die EDV-Anlage Nixdorf 8870 Quadro, die Fakturierung und Erledigung der Rechnungsläufe (Formulare, Aufkleber), die Erstellung der Versandunterlagen für Zeitschriften, das Drucken der Mahnungen, Monatsabschlüsse, Statistiken, Provisions- und Honorarabrechnungen sowie die Datensicherung.
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