ArbG Herford, vom 18.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1230/94
Betriebsübergang: Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den Kündigungstermin - Konkludenter Widerspruch bei Betriebsübergang - Anfechtung des Widerspruches
LAG Hamm, Urteil vom 22.08.1996 - Aktenzeichen 4 Sa 322/96
DRsp Nr. 2001/5839
Betriebsübergang: Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den Kündigungstermin - Konkludenter Widerspruch bei Betriebsübergang - Anfechtung des Widerspruches
1. Bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den Kündigungstermin hinaus greift die Regelung des § 625BGB selbst dann ein, wenn die Klage gegen die ausgesprochene Kündigung verspätet erhoben worden ist und die Kündigung damit an sich als rechtswirksam gilt (§ 7 Halbsatz 1 KSchG), sofern sie nicht aus sonstigen Gründen (§ 13 Abs. 3KSchG) rechtsunwirksam ist. Ist der Kündigungsschutzprozess im Zeitpunkt des Ablaufes der Kündigungsfrist noch nicht entschieden, kann der Arbeitgeber die Rechtsfolgen des § 625BGB nur dadurch vermeiden, dass er den Arbeitnehmer zur Verminderung seines Prozess- und Kostenrisikos unter Vorbehalt weiterbeschäftigt. Beschäftigt er den Arbeitnehmer in diesem Falle vorbehaltlos über den Kündigungstermin hinaus weiter, so gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit fortgesetzt.
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