LAG Hamm - Urteil vom 22.08.1996
4 Sa 322/96
Normen:
BGB § 119 Abs. 1, § 120, § 121 Abs. 1, § 613a Abs. 1, § 625 ; KSchG § 7 Halbsatz 1, § 13 Abs. 3 ;
Fundstellen:
ARST 1997, 68
BuW 1997, 600
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 18.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1230/94

Betriebsübergang: Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den Kündigungstermin - Konkludenter Widerspruch bei Betriebsübergang - Anfechtung des Widerspruches

LAG Hamm, Urteil vom 22.08.1996 - Aktenzeichen 4 Sa 322/96

DRsp Nr. 2001/5839

Betriebsübergang: Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den Kündigungstermin - Konkludenter Widerspruch bei Betriebsübergang - Anfechtung des Widerspruches

1. Bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den Kündigungstermin hinaus greift die Regelung des § 625 BGB selbst dann ein, wenn die Klage gegen die ausgesprochene Kündigung verspätet erhoben worden ist und die Kündigung damit an sich als rechtswirksam gilt (§ 7 Halbsatz 1 KSchG), sofern sie nicht aus sonstigen Gründen (§ 13 Abs. 3 KSchG) rechtsunwirksam ist. Ist der Kündigungsschutzprozess im Zeitpunkt des Ablaufes der Kündigungsfrist noch nicht entschieden, kann der Arbeitgeber die Rechtsfolgen des § 625 BGB nur dadurch vermeiden, dass er den Arbeitnehmer zur Verminderung seines Prozess- und Kostenrisikos unter Vorbehalt weiterbeschäftigt. Beschäftigt er den Arbeitnehmer in diesem Falle vorbehaltlos über den Kündigungstermin hinaus weiter, so gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit fortgesetzt.