»Bei der Ablösung eines Gebäudereinigungsunternehmens durch einen Nachfolger in demselben Reinigungsobjekt aufgrund neuer Ausschreibung des Auftrags stellt allein die "Übernahme" von vier der insgesamt sieben Raumpflegerinnen keine "Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des ... eingesetzten Personals" dar i.S.d. Entscheidung des EuGH vom 11.03.1997 (Rs. C-13/95: Ayse Süzen); i.d.R. wird in solchen Fällen ein "nach Sachkunde wesentlicher Teil" ohne die "Übernahme" von Führungskräften zumindest in Vorarbeiterstellung nicht angenommen werden können (wie LAG Köln vom 27.05.1997 - 9 Sa 747/96.«
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