BAG - Urteil vom 11.09.1997
8 AZR 456/95
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 4 (10) Sa 372/95 - 10.05.95,
ArbG Essen - 5 (4) Ca 3341/94 - 20.01.95,

Betriebsübergang: Gaststättenbetrieb

BAG, Urteil vom 11.09.1997 - Aktenzeichen 8 AZR 456/95

DRsp Nr. 2002/7564

Betriebsübergang: Gaststättenbetrieb

1. Bei Neuverpachtung einer Gaststätte sind zur Prüfung der Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen zu berücksichtigen. Dazu gehören der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der wirtschaftlichen Einheit kann sich auch aus ihrer Arbeitsorganisation und ihren Betriebsmethoden ergeben. Bei einer Gaststätte hängt die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit auch von ihrem kundenorientierten Leistungsangebot sowie der Übernahme der Führungskräfte oder des sonstigen Personals, insbesondere der Hauptbelegschaft ab. 2. Eine Einheit oder Teileinheit ist nicht als bloße Betätigungsmöglichkeit zu verstehen. Die Wahrung der Identität der Einheit liegt bei Fehlen der sonstigen Voraussetzungen (Leitsatz 1) nicht schon deshalb vor, weil einzelne Arbeitnehmer ihre aus dem alten Arbeitsverhältnis geschuldete Arbeitsleistung auch beim neuen Betriebsinhaber erbringen könnten.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 ;

Tatbestand