LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.05.1995
4 (5) Sa 98/95
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen - 5 (6) Ca 3236/94 - 26.10.94,

Betriebsübergang: Gaststättenbetrieb

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.1995 - Aktenzeichen 4 (5) Sa 98/95

DRsp Nr. 2002/8667

Betriebsübergang: Gaststättenbetrieb

Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn ein Gaststättenbetrieb mit gut bürgerlicher deutscher Küche, welcher im Rahmen eines Pachtvertrages mit dem Eigentümer des Grundstückes betrieben wurde, eingestellt wird und an seiner Stelle nach einem Umbau von einigen Monaten aufgrund eines neuen Pachtverhältnisses mit dem Eigentümer des Grundstückes ein arabisches Spezialitätenrestaurant eröffnet wird. Der Annahme eines Betriebsübergangs steht in einem solchen Falle entgegen, dass sich der Charakter des betriebenen Gaststättenbetriebes so geändert hat, daß von einer Fortführung des alten Betriebes nicht mehr gesprochen werden kann.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 11.09.1997 - 8 AZR 539/95 -.