BAG - Urteil vom 25.10.2007
8 AZR 917/06
Normen:
BGB § 134 § 273 § 286 § 288 § 298 § 611 § 613a § 615 § 855 ; BetrVG § 21b § 102 ; GmbHG § 7 § 8 § 11 ; KSchG § 11 ; SGB X § 115 ; ZPO § 286 § 559 § 563 ;
Fundstellen:
AP Nr. 333 zu § 613a BGB
AuA 2008, 565
AuR 2007, 388
AuR 2007, 388
BAG-Pressemitteilung Nr. 78/07
BB 2008, 1175
DB 2008, 989
JR 2009, 219
NZA-RR 2008, 367
NZI 2008, 450
ZInsO 2008, 572
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 17.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 174/06
ArbG Hildesheim, vom 06.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 337/05

Betriebsübergang; GmbH-Haftung - Betriebsübergang; Kündigung; Vergütungsansprüche

BAG, Urteil vom 25.10.2007 - Aktenzeichen 8 AZR 917/06

DRsp Nr. 2007/19562

Betriebsübergang; GmbH-Haftung - Betriebsübergang; Kündigung; Vergütungsansprüche

Orientierungssätze:1. Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Insolvenzverwalter die Betriebstätigkeit der Insolvenzschuldnerin einstellt, deren bisherige Betriebsmittel einem Dritten überlässt und dieser mit den übernommenen Betriebsmitteln die wirtschaftliche Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin fortführt.2. Für die Annahme eines Betriebsüberganges ist es nicht erforderlich, dass der Dritte die Betriebsmittel auf Grund eines wirksamen Kaufvertrages erwirbt; es genügt der tatsächliche Übergang und die Nutzung der Betriebsmittel.3. Schließt ein Insolvenzverwalter mit einem Arbeitnehmer im zeitlichen Zusammenhang mit dem Betriebsübergang einen Aufhebungsvertrag, so ist dieser als unzulässige Umgehung des Kündigungsverbots wegen Betriebsüberganges (§ 613a Abs. 4 BGB) unwirksam, wenn dieser nicht dem endgültigen Ausscheiden des Arbeitnehmers dient, sondern dazu, dass der neue Betriebsinhaber mit dem bisherigen Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin einen neuen Arbeitsvertrag schließen kann.