BAG - Urteil vom 22.01.2003
10 AZR 227/02
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 2, 3 ; TV Zuwendung Arb-O; KMG-MTV Nr. 1 (vom 17. Dezember 1997);
Fundstellen:
DB 2003, 1852
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 28.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 499/2000
ArbG Nordhausen, vom 19.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 171/00

Betriebsübergang; Gratifikation/Sondervergütung; Tarifauslegung - Ablösung einer Zuwendungsregelung durch neuen Tarifvertrag nach Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 22.01.2003 - Aktenzeichen 10 AZR 227/02

DRsp Nr. 2003/4198

Betriebsübergang; Gratifikation/Sondervergütung; Tarifauslegung - Ablösung einer Zuwendungsregelung durch neuen Tarifvertrag nach Betriebsübergang

Orientierungssätze: 1. Tarifliche Ansprüche, die bei einem Betriebsübergang zum Inhalt des Arbeitsvertrages geworden sind, werden durch einen neu abgeschlossenen Tarifvertrag, an den der Betriebserwerber und die Arbeitnehmer gebunden sind, nur dann abgelöst, wenn dieser Tarifvertrag denselben Regelungsgegenstand betrifft oder dahin auszulegen ist, daß er die arbeitsvertraglich fortgeltende Tarifvertragsregelung auch ohne eigenständige Regelung dieses Gegenstandes ablösen soll. 2. Aus einer Erklärung der Tarifvertragsparteien in dem neuen Tarifvertrag, wonach zu dem entsprechenden Gegenstand erst in der Zukunft Tarifverhandlungen aufgenommen werden sollen, läßt sich in der Regel nicht darauf schließen, für die Zwischenzeit sollten die Ansprüche entfallen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 S. 2, 3 ; TV Zuwendung Arb-O; KMG-MTV Nr. 1 (vom 17. Dezember 1997);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Sonderzuwendung für das Jahr 1998.