Die Parteien streiten darüber, ob das mit der Beklagten zu 1) begründete Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist.
Der Kläger war seit dem 1. April 1990 als Hausmeister bei der Beklagten zu 1) bzw. ihrem Rechtsvorgänger, dem VEB Transport und Service, beschäftigt. Die Beklagte zu 1) befaßte sich im wesentlichen mit dem Handel und der Instandsetzung von Kraftfahrzeugen. Sie verfügte dazu unter der Adresse S in B über ein größeres Grundstück mit mehreren Gebäuden.
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