BAG - Urteil vom 08.02.1989
5 AZR 66/88
Normen:
AFG §§ 141a, 141m; BGB § 613a; ZPO § 561 Abs. 2 ;
Fundstellen:
KTS 1990, 107
Vorinstanzen:
LAG Rheinlad-Pfalz - 9 Sa 616/87 - 13.01.88,
ArbG Kaiserslautern, vom 09.07.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 267/87

Betriebsübergang: Haftung des Übernehmers, auch bei Ablehnung des Konkursverfahrens mangels Masse

BAG, Urteil vom 08.02.1989 - Aktenzeichen 5 AZR 66/88

DRsp Nr. 2001/14903

Betriebsübergang: Haftung des Übernehmers, auch bei Ablehnung des Konkursverfahrens mangels Masse

1. Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn der neue Inhaber den Betrieb mit den übernommenen Betriebsmitteln so fortführen kann, wie es der bisherige Inhaber bei Fortsetzung des Betriebes getan hätte 2. Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt bei rechtsgeschäftlichem Betriebsübergang der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Diese Bestimmung ist auf den Streitfall anzuwenden. 3. Der Umstand, dass über das Vermögen des Konzessionsvorgängers die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt, die Verfahrenseröffnung aber mangels Masse abgelehnt worden ist, steht der Anwendung der genannten Vorschrift jedenfalls nicht entgegen.

Normenkette:

AFG §§ 141a, 141m; BGB § 613a; ZPO § 561 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Betriebsübernehmer für Ansprüche auf Arbeitsentgelt haftet, die auf die Klägerin mit der Stellung von Anträgen auf Konkursausfallgeld kraft Gesetzes (§ 141 m AFG) übergegangen sind.