LAG Niedersachsen - Urteil vom 22.02.2005
13 Sa 1311/04
Normen:
BGB § 613a ;
Fundstellen:
ZInsO 2006, 56
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 29.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 556/03

Betriebsübergang im Heizungs- und Sanitärhandwerk

LAG Niedersachsen, Urteil vom 22.02.2005 - Aktenzeichen 13 Sa 1311/04

DRsp Nr. 2005/8172

Betriebsübergang im Heizungs- und Sanitärhandwerk

»1. Ein Teilbetriebsübergang liegt nur dann vor, wenn der entsprechende Bereich beim Veräußerer organisatorisch verselbständigt war und ein Betriebsteil bildete. 2. Für Betriebe des Heizungs- und Sanitärhandwerks ist der Einsatz ausgebildeter Fachkräfte prägend. Sächliche Betriebsmittel sind von untergeordneter Bedeutung. Deshalb ist für einen Betriebsübergang die Übernahme eines wesentlichen Teils der Fachkräfte erforderlich.«

Normenkette:

BGB § 613a ;

Tatbestand:

Der Kläger macht geltend, sein Arbeitsverhältnis sei im Wege des Betriebsüberganges auf die Beklagte übergegangen.

Der Kläger war seit 1994 bei der W... GmbH (im Folgenden: Alt-GmbH) als Gas- und Wasserinstallateur zu einer Bruttomonatsvergütung von 2.667,-- EUR beschäftigt. Am 09.07.2003 stellte die Alt-GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 16.07.2003. Auch allen anderen Beschäftigten kündigte die Alt-GmbH Mitte Juli 2003 und stellte ihren Geschäftsbetrieb in der ersten Juli-Hälfte ein. Mit Beschluss vom 29.08.2003 wurde über das Vermögen der Alt-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.