LAG Hamburg, vom 05.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 16/87
ArbG Hamburg, vom 15.12.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 22/86
Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB; Eingreifen des Kündigungsverbots aus Abs. 4: nur unter der Voraussetzung, dass der Betriebsübergang der tragende Grund [also nicht nur der äußere Anlass] für die Kündigung ist; auch dann, wenn der Betriebsübergang noch nicht vollzogen, jedoch geplant ist und bereits greifbare Formen angenommen hat; Kündigungszugang als maßgebender Beurteilungszeitpunkt
BAG, Urteil vom 19.05.1988 - Aktenzeichen 2 AZR 596/87
DRsp Nr. 1992/6101
Betriebsübergang im Sinne des § 613 aBGB; Eingreifen des Kündigungsverbots aus Abs. 4 : nur unter der Voraussetzung, dass der Betriebsübergang der tragende Grund [also nicht nur der äußere Anlass] für die Kündigung ist; auch dann, wenn der Betriebsübergang noch nicht vollzogen, jedoch geplant ist und bereits greifbare Formen angenommen hat; Kündigungszugang als maßgebender Beurteilungszeitpunkt
1. Eine Kündigung wegen des Überganges eines Betriebes i.S. des § 613a Abs 4BGB liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung den Betriebsübergang bereits geplant, dieser bereits greifbare Formen angenommen hat und die Kündigung aus der Sicht des Arbeitgebers ausgesprochen wird, um den geplanten Betriebsübergang vorzubereiten und zu ermöglichen.2. Bei dieser Fallgestaltung wirkt sich ein späteres Scheitern des erwarteten und eingeleiteten Betriebsübergangs ebensowenig auf den Kündigungsgrund aus wie eine unerwartete spätere Betriebsfortführung, die einer vom Arbeitgeber endgültig geplanten und schon eingeleiteten oder bereits durchgeführten Betriebsstillegung nach Ausspruch der Kündigung folgt (Bestätigung des Senatsurteils vom 28. April 1988 - 2 AZR 623/87 - AP Nr. 74 zu § 613aBGB = NZA 1989, 265).
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