BAG - Urteil vom 30.10.2008
8 AZR 54/07
Normen:
BGB § 613a ; AltTZG;
Fundstellen:
AuR 2008, 450
BAG-Pressemitteilung Nr. 85/08
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 23.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1744/05

Betriebsübergang in der Insolvenz - Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis in der Freistellungsphase

BAG, Urteil vom 30.10.2008 - Aktenzeichen 8 AZR 54/07

DRsp Nr. 2008/22081

Betriebsübergang in der Insolvenz - Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis in der "Freistellungsphase"

Normenkette:

BGB § 613a ; AltTZG;

Gründe (Auszug):

[Pressemitteilung]

Bei einem Betriebsübergang gehen gemäß dem Altersteilzeitgesetz gestaltete Arbeitsverhältnisse nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann auf den Betriebserwerber über, wenn im sog. "Blockmodell" die Arbeitsphase schon vor dem Betriebsübergang abgeschlossen war. Das gilt grundsätzlich auch bei einem Betriebserwerb nach Eröffnung der Insolvenz. In diesem Fall sind aber die bereits erarbeiteten Vergütungsansprüche des nicht mehr arbeitspflichtigen Altersteilzeit-Arbeitnehmers Insolvenzforderungen, für die der Betriebserwerber nicht haftet.