LAG Hamm - Urteil vom 04.06.2002
4 Sa 81/02
Normen:
BGB § 613 a ; ZPO § 256 Abs. 1 ; ZPO § 265 Abs. 2 ; ZPO § 239 ; ZPO § 242 ; InsO § 125 Abs. 1 ; InsO § 128 Abs. 2 ; KSchG § 17 ; KSchG § 18 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 159
LAGReport 2003, 14
Vorinstanzen:
ArbG Minden - 3 Ca 310/01 - 15.11.2001,

Betriebsübergang in der Insolvenz, Abfindungsvergleich mit dem Erwerber, Fortsetzung des Klageverfahrens gegen den Veräußerer, Interessenausgleich mit Namensliste, Massenentlassungsanzeige, Betriebsratsanhörung

LAG Hamm, Urteil vom 04.06.2002 - Aktenzeichen 4 Sa 81/02

DRsp Nr. 2003/4838

Betriebsübergang in der Insolvenz, Abfindungsvergleich mit dem Erwerber, Fortsetzung des Klageverfahrens gegen den Veräußerer, Interessenausgleich mit Namensliste, Massenentlassungsanzeige, Betriebsratsanhörung

»1. Der "widerspruchslose" Übergang des Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB kann nicht nachträglich zu Lasten des Betriebsveräußerers durch einen rückwirkenden Aufhebungsvertrag mit dem Betriebserwerber aufgehoben werden. 2. Bei Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste hat der Arbeitnehmer bei einer Betriebs(teil-)veräußerung im Insolvenzverfahren eine "doppelte" Vermutung zu entkräften, nämlich - daß die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nicht wegen des Betriebsübergangs erfolgt ist (§ 128 Abs. 2 InsO) und - daß die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist (§ 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO). Der Arbeitnehmer muß in einem solchen den Vollbeweis dafür erbringen, daß die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nicht "auf anderen Gründen" (§ 613a Abs. 4 Satz 2 BGB) - bspw. auf einem Sanierungs- oder Reorganisationskonzept - beruht, sondern einen Verstoß gegen § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB darstellt.