LAG München - Urteil vom 26.08.2008
4 Sa 135/07
Normen:
BGB § 293f ; BGB § 613a ; BGB § 615 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 08.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1385/06

Betriebsübergang; Information; Widerspruch

LAG München, Urteil vom 26.08.2008 - Aktenzeichen 4 Sa 135/07

DRsp Nr. 2008/19903

Betriebsübergang; Information; Widerspruch

»Rechtzeitigkeit eines, eigentlich verspätet erfolgten, Widerspruches gegen einen Betriebsübergang aufgrund fehlerhafter Information gemäß § 613 a Abs. 5 BGB

Normenkette:

BGB § 293f ; BGB § 613a ; BGB § 615 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Veräußerin über den Zeitpunkt eines Betriebsübergangs, primär als "Frühverrentungsverhältnis", nebst monatlich von der Erwerberin zugesagter Abfindungsansprüche sowie hilfsweise Ansprüche auf Weiterbeschäftigung und Zahlung der vertragsgemäßen Arbeitsvergütung geltend.

Der am 00.00.1947 geborene Kläger war ab 01.04.1999 bei der Fa. A. AG in deren Betrieb A. bzw. zuletzt P. als Typplaner mit einer Vergütung von zuletzt ca. 3.600,--EUR brutto/Monat beschäftigt. Die Fa. A. AG ist seit dem 27.12.2006 unter Formwechsel als die Beklagte eingetragen (vgl. BAG, U.v. 20.03.2008, 8 AZR 1016/06, BB 2008, S. 2072 f - Rz. 2 - , eines der zahlreichen Parallelverfahren gegen die Beklagte, s.u.).