ArbG Dortmund 24. November 1999 5 Ca 3395/99 Urteil,
Betriebsübergang: Keine Anwendbarkeit von § 613a auf ein freies Dienstverhältnis, welches die Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH zum Gegenstand hat
LAG Hamm, Urteil vom 25.10.2000 - Aktenzeichen 4 Sa 363/00
DRsp Nr. 2002/16993
Betriebsübergang: Keine Anwendbarkeit von § 613a auf ein freies Dienstverhältnis, welches die Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH zum Gegenstand hat
»1. § 613aBGB ist auf ein freies Dienstverhältnis, welches die Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH zum Gegenstand hat, auch dann nicht entsprechend anwendbar, wenn es vor der beabsichtigten Organbestellung zu einem Betriebsübergang kommt (Fortführung von BAG, Beschluss vom 25.06.1997 - 5 AZB 41/96, NZA 1363 = ZIP 1997, 1930 - DRsp-ROM Nr. 1997/7196 -).2. Die Regelungen des § 113 Abs. 1 Satz 1 und 2InsO sind dahingehend auszulegen, daß befristete und auflösend bedingte Arbeitsverhältnisse selbst dann jederzeit, d.h. während der gesamten Dauer des Insolvenzverfahrens, und bei geringerer Beschäftigungsdauer mit den kurzen gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 Abs. 1BGB gekündigt werden können, wenn das Recht zur ordentlichen Kündigung nicht ausdrücklich vereinbart worden ist (gegen BAG, Urteil vom 06.07.2000 - 2 AZR 695/99, NZI 2000, 611 = ZinsO 2000, 567 = ZIP 2000, 1941).«
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