LAG Hamm - Urteil vom 12.12.1996
4 Sa 1258/94
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 Satz 1; KSchG §§ 4, 7 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1997, 213
BuW 1997, 600
LAGE § 613a BGB Nr. 60
MDR 1997, 950
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 27.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 26/94

Betriebsübergang: Klage gegen Betriebsübernehmer - Rechtsschutzbedürfnis

LAG Hamm, Urteil vom 12.12.1996 - Aktenzeichen 4 Sa 1258/94

DRsp Nr. 2001/5786

Betriebsübergang: Klage gegen Betriebsübernehmer - Rechtsschutzbedürfnis

1. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB stellt eine gesetzlich vorgesehene Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar, die mit dem gesetzlichen Übergang des unveränderten Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber verbunden ist. Bei fehlendem oder nicht rechtzeitigem Widerspruch des Arbeitnehmers geht dessen Arbeitsverhältnis nahtlos auf den Erwerber über. Hieraus folgt, dass das Arbeitsverhältnis zu dem früheren Arbeitgeber als Veräußerer erlischt und nur noch der neue Betriebsinhaber auf Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen in Anspruch genommen werden kann. 2. Da im Falle eines Betriebsübergangs nicht unter Berücksichtigung der §§ 4, 7 KSchG mit dem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung geklagt werden kann, sondern nur mit dem aus § 256 Abs. 1 ZPO hergeleiteten Antrag auf Feststellung, über den Kündigungstermin hinaus habe ein Arbeitsverhältnis bestanden, verlangt eine solche Klage auch ein Rechtsschutzinteresse. Das setzt bezüglich des früheren Arbeitgebers für eine gegen ihn gerichtete Klage voraus, dass durch sie die Durchführung weiterer Ansprüche gegen ihn vorbereitet werden soll.