BAG - Urteil vom 14.08.2007
8 AZR 1043/06
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 325 zu § 613a BGB
ArbRB 2008,7
AuA 2007, 623
AuA 2008, 245
AuR 2007, 314
AuR 2007, 314
BAG-Pressemitteilung Nr. 60/07
BB 2007, 2742
DB 2007, 2654
NZA 2007, 1431
ZIP 2007, 2233
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 23.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1314/06
ArbG Berlin, vom 16.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1249/06

Betriebsübergang; Kündigung - Auftragsnachfolge; Identität der wirtschaftlichen Einheit; veränderte Organisation

BAG, Urteil vom 14.08.2007 - Aktenzeichen 8 AZR 1043/06

DRsp Nr. 2007/15724

Betriebsübergang; Kündigung - Auftragsnachfolge; Identität der wirtschaftlichen Einheit; veränderte Organisation

Orientierungssätze:1. Auch in einem Betrieb, dessen Zweck die Erfüllung eines einzigen Auftrags ist, stellt die Neuvergabe dieses Auftrags an ein anderes Unternehmen für sich genommen keinen Betriebsübergang dar. Eine Tätigkeit zur Auftragserfüllung ist noch keine wirtschaftliche Einheit.2. Die wirtschaftliche Identität eines Betriebs wird nicht erhalten, wenn der neue Auftragnehmer die Aufgabe mit einer wesentlich veränderten organisatorischen Zusammenfassung von Ressourcen erfüllt und sie bei ihm nur noch einen (kleinen) Teilbereich einer wesentlich größeren Aufgabenstellung darstellt.3. Vom gesetzlichen Erfordernis eines Betriebsübergangs kann auch dann nicht abgesehen werden, wenn als Normziel von § 613a BGB ein Gleichlauf von Arbeitsplatz und Arbeitsverhältnis angesehen wird.4. Auch europarechtlich ist der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit Voraussetzung, vgl. Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001.5. Wird der Betrieb eines an einem Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmens stillgelegt, so erstreckt sich die Sozialauswahl bei einer deswegen ausgesprochenen Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen nicht (mehr) auf den gesamten Gemeinschaftsbetrieb.