BAG - Urteil vom 27.06.2002
2 AZR 270/01
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, 2 ; BGB § 613a Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 56
AuR 2003, 37
BAGE 102, 58
BAGReport 2003, 68
BB 2003, 583
DB 2003, 452
NJW 2003, 773
NZA 2003, 145
ZInsO 2003, 193
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 11.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 315/00
ArbG Bayreuth, vom 20.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 854/99 2 Ca 894/99

Betriebsübergang; Kündigung - Berechnung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG

BAG, Urteil vom 27.06.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 270/01

DRsp Nr. 2003/413

Betriebsübergang; Kündigung - Berechnung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG

»1. Bei einem Betriebsinhaberwechsel sind die beim Betriebsveräußerer erbrachten Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG für eine vom Betriebsübernehmer ausgesprochene Kündigung zu berücksichtigen. 2. Dies gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs das Arbeitsverhältnis kurzfristig unterbrochen war, die Arbeitsverhältnisse aber in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen.« Orientierungssätze: 1. Ein früheres Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber ist auf die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG anzurechnen, wenn das neue Arbeitsverhältnis in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht. 2. Wird das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers auf Grund einer vom Betriebsveräußerer erklärten Kündigung für zwei Tage (Sonnabend und Sonntag) rechtlich unterbrochen und mit dem Betriebserwerber danach in demselben Betrieb ohne Anrechnung der früheren Beschäftigungszeiten fortgesetzt, sind - dem Schutzzweck des § 613 a Abs. 1 BGB entsprechend - die vor dem Betriebsinhaberwechsel liegenden Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Wartezeit in der Regel zu berücksichtigen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, 2 ; BGB § 613a Abs. 1 ;

Tatbestand: