LAG Nürnberg, vom 11.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 315/00
ArbG Bayreuth, vom 20.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 854/992 Ca 894/99
Betriebsübergang; Kündigung - Berechnung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG
BAG, Urteil vom 27.06.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 270/01
DRsp Nr. 2003/413
Betriebsübergang; Kündigung - Berechnung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1KSchG
»1. Bei einem Betriebsinhaberwechsel sind die beim Betriebsveräußerer erbrachten Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1KSchG für eine vom Betriebsübernehmer ausgesprochene Kündigung zu berücksichtigen.2. Dies gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs das Arbeitsverhältnis kurzfristig unterbrochen war, die Arbeitsverhältnisse aber in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen.«Orientierungssätze:1. Ein früheres Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber ist auf die Wartezeit nach § 1 Abs. 1KSchG anzurechnen, wenn das neue Arbeitsverhältnis in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht.2. Wird das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers auf Grund einer vom Betriebsveräußerer erklärten Kündigung für zwei Tage (Sonnabend und Sonntag) rechtlich unterbrochen und mit dem Betriebserwerber danach in demselben Betrieb ohne Anrechnung der früheren Beschäftigungszeiten fortgesetzt, sind - dem Schutzzweck des § 613 a Abs. 1BGB entsprechend - die vor dem Betriebsinhaberwechsel liegenden Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Wartezeit in der Regel zu berücksichtigen.
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