BAG - Urteil vom 31.01.2008
8 AZR 2/07
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 § 626 Abs. 1 §§ 854 ff. ; KSchG § 17 ;
Fundstellen:
AP Nr. 339 zu § 613a BGB
ArbRB 2008, 264
DB 2008, 1384
DZWIR 2008, 366
NZA 2009, 1232
ZIP 2008, 2376
ZInsO 2008, 928
Vorinstanzen:
LAG München, vom 07.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 626/05
ArbG München, vom 17.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 641/05

Betriebsübergang; Kündigung - Betriebsübergang in der Insolvenz; Nutzungsvereinbarung als Rechtsgeschäft

BAG, Urteil vom 31.01.2008 - Aktenzeichen 8 AZR 2/07

DRsp Nr. 2008/12122

Betriebsübergang; Kündigung - Betriebsübergang in der Insolvenz; Nutzungsvereinbarung als Rechtsgeschäft

Orientierungssätze: 1. Rechtsgeschäft iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB kann auch eine Nutzungsvereinbarung zwischen Betriebsveräußerer und Betriebserwerber sein. 2. Enthält ein Kaufvertrag eine solche Nutzungsvereinbarung und ergibt sie sich auch aus den weiteren Umständen, so kommt es nicht darauf an, ob der Kaufvertrag gegebenenfalls aufschiebend bedingt abgeschlossen worden war. 3. Ob und wann ein Betriebsübergang stattgefunden hat, wird nach tatsächlichen Umständen beurteilt und unterliegt nicht der Disposition des Verkäufers oder Erwerbers. Tatsächliche Umstände können nicht unter einen Wirksamkeitsvorbehalt gestellt werden. Maßgeblich ist, ob tatsächlich der Betrieb in Besitz genommen und im Wesentlichen unverändert fortgeführt wurde.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 § 626 Abs. 1 §§ 854 ff. ; KSchG § 17 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin infolge eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist und ob eine später von der Beklagten zu 2) ausgesprochene außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat.