BAG - Urteil vom 16.05.2002
8 AZR 320/01
Normen:
BGB § 613a ; KSchG §§ 1 4 7 13 Abs. 3 ; InsO § 113 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BAGReport 2003, 112
DB 2002, 2601
ZInsO 2003, 97
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 14.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 940/99
ArbG Offenbach, vom 09.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 46/98

Betriebsübergang; Kündigung - Schuhproduktion; Klagefrist bei Kündigung durch den Konkursverwalter

BAG, Urteil vom 16.05.2002 - Aktenzeichen 8 AZR 320/01

DRsp Nr. 2003/1453

Betriebsübergang; Kündigung - Schuhproduktion; Klagefrist bei Kündigung durch den Konkursverwalter

Orientierungssätze: Macht ein Arbeitnehmer geltend, daß die Kündigung durch den Insolvenzverwalter unwirksam ist, so muß er nach § 113 Abs. 2 InsO auch dann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage erheben, wenn er sich auf andere als die in § 1 Abs. 2 und 3 KSchG bezeichneten Gründe (hier: § 613 a Abs. 4 BGB) beruft.

Normenkette:

BGB § 613a ; KSchG §§ 1 4 7 13 Abs. 3 ; InsO § 113 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Beklagten zu 1), die Weiterbeschäftigung des Klägers durch die Beklagte zu 2) sowie den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses infolge eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 3) und die Wiedereinstellung des Klägers bei der Beklagten zu 3).

Die H GmbH & Co. KG (Gemeinschuldnerin) war ein Unternehmen mit 167 Mitarbeitern, welches sich mit der Produktion von Schuhen befaßte. Der Beklagte zu 1) ist der Konkursverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin. Die Beklagte zu 3) entstand aus einer Verlagerung der H Shoe Group GmbH mit Sitz in N - einer Gesellschaft aus dem Konzern der Beklagten zu 2) - und deren Umbenennung in H GmbH. Diese Gesellschaft wurde am 20. April 1998 in das Handelsregister des Amtsgerichts in Offenbach am Main eingetragen.