BAG - Urteil vom 31.05.2007
2 AZR 276/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2, 3 § 23 ; BGB § 613a Abs. 1, 5, 6 ;
Fundstellen:
AP Nr. 94 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl
ArbRB 2008,43
AuA 2008, 439
AuR 2008, 75
BAGE 123, 1
DB 2008, 1106
MDR 2008, 270
NJ 2008, 239
NZA 2008, 33
ZIP 2007, 2433
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 05.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1801/05
ArbG Berlin, vom 12.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 10603/05

Betriebsübergang; Kündigung; Betriebsverfassungsrecht - Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl nach Widerspruch des gekündigten Arbeitnehmers gegen einen vorangegangenen Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 31.05.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 276/06

DRsp Nr. 2007/23298

Betriebsübergang; Kündigung; Betriebsverfassungsrecht - Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl nach Widerspruch des gekündigten Arbeitnehmers gegen einen vorangegangenen Betriebsübergang

»1. Auch die Arbeitnehmer, die einem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber nach § 613a Abs. 6 BGB widersprochen haben, können sich bei einer nachfolgenden, vom Betriebsveräußerer erklärten Kündigung auf eine mangelhafte Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG berufen. 2. Die Gründe für den Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber sind seit 1. Januar 2004 bei der Abwägung der sozialen Auswahlkriterien nicht mehr zu berücksichtigen, da die Auswahlkriterien (Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung) vom Gesetzgeber nunmehr abschließend benannt worden sind.«

Orientierungssätze: 1. Nach der Konzeption des § 1 Abs. 3 KSchG ist die Sozialauswahl betriebsbezogen durchzuführen. Regelmäßig sind deshalb alle vergleichbaren Arbeitnehmer in die Auswahlentscheidung einzubeziehen, die in demselben Betrieb beschäftigt sind wie der unmittelbar kündigungsbedrohte Arbeitnehmer.