BAG - Urteil vom 27.09.2007
8 AZR 941/06
Normen:
BGB § 613a Abs. 1, Abs. 4 § 162 ;
Fundstellen:
AP Nr. 332 zu § 613a BGB
AuR 2008, 192
BAGE 124, 159
DB 2008, 992
NZA 2008, 1130
ZIP 2008, 801
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 25.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 130/05
ArbG Mannheim, vom 19.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 647/04

Betriebsübergang; Kündigung; Umstrukturierung; Arbeitsvertragsrecht - Betrieb und Teilbetrieb bei einer Müllsortieranlage; Vermeidung eines Betriebsübergangs oder Umgehung seiner Rechtsfolgen

BAG, Urteil vom 27.09.2007 - Aktenzeichen 8 AZR 941/06

DRsp Nr. 2008/8690

Betriebsübergang; Kündigung; Umstrukturierung; Arbeitsvertragsrecht - Betrieb und Teilbetrieb bei einer Müllsortieranlage; Vermeidung eines Betriebsübergangs oder Umgehung seiner Rechtsfolgen

»1. Bei einem im Zweischichtbetrieb organisierten Dienstleistungsunternehmen, das Müll sortiert, führt die Neuvergabe des Sortierauftrags für die bisher in einer Schicht anfallende Müllmenge nicht zu einem Betriebsübergang auf den neuen Sortierdienstleister. 2. Für die Annahme eines Betriebsteilübergangs müssen besondere Voraussetzungen vorliegen.«

Orientierungssätze: 1. Bei einem Unternehmen, das mit einer Müllsortieranlage im Schichtbetrieb Sortierdienstleistungen erbringt, führt die Neuvergabe der in einer Schicht anfallenden Müllmenge durch den Inhaber der Sortieranlage an einen anderen Sortierdienstleister nicht dazu, dass das neue Unternehmen den Betrieb des bisherigen Sortierunternehmens übernimmt. 2. Einen Betriebsteil hat der neue Sortierdienstleister jedenfalls dann nicht übernommen, wenn beim bisherigen Sortierunternehmen den beiden Schichten nicht jeweils sächliche Betriebsmittel und einzelne Arbeitnehmer fest zugeordnet waren.