BAG - Urteil vom 29.03.2007
8 AZR 538/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 § 613a Abs. 6 ; AÜG § 9 Nr. 1 Alt. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 613a BGB Widerspruch
ArbRB 2007, 260
DB 2007, 1932
JR 2008, 219
NZA 2008, 48
ZIP 2007, 1724
Vorinstanzen:
LAG München, vom 03.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1270/05
ArbG Augsburg, vom 19.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 2399/04

Betriebsübergang; Kündigung; Umstrukturierung; Arbeitsvertragsrecht - Betriebsteilübergang; Widerspruch des Arbeitnehmers; Wirksamkeit einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung gegenüber einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom 29.03.2007 - Aktenzeichen 8 AZR 538/06

DRsp Nr. 2007/14862

Betriebsübergang; Kündigung; Umstrukturierung; Arbeitsvertragsrecht - Betriebsteilübergang; Widerspruch des Arbeitnehmers; Wirksamkeit einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung gegenüber einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer

Orientierungssätze: 1. Auch wenn der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber widersprochen hat, muss der Arbeitgeber vor einer außerordentlichen Kündigung alle zumutbaren, eine Weiterbeschäftigung ermöglichenden Mittel ausschöpfen. 2. Dies gilt auch für die außerordentliche Kündigung eines ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitnehmers, dessen Beschäftigung schon seit Jahren im Wege der Personalgestellung für eine andere Konzerngesellschaft erfolgte. In diesem Fall trifft den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass diese Beschäftigungsmöglichkeit, die unabhängig von dem eigenen Betrieb bestand, weggefallen ist. 3. Um so mehr gilt dies bei einem arbeitsvertraglich besonders ausgestalteten Sonderkündigungsschutz, der vor Ausspruch einer Kündigung wegen Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit vorsieht, dass die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand entsprechend beamtenrechtlicher Vorschriften in Betracht gezogen wird.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 § 613a Abs. 6 ; AÜG § 9 Nr. 1 Alt. 2 ;

Tatbestand: