BAG - Urteil vom 20.03.2003
8 AZR 97/02
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1, Abs. 4 ; KSchG § 1 Abs. 1, 2 S. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 45
BAGE 105, 338
BAGReport 2003, 296
BB 2003, 2180
DB 2003, 1906
DZWIR 2003, 374
InVo 2003, 393
MDR 2003, 1300
NJ 2003, 615
NJW 2003, 3506
ZIP 2003, 1671
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 30.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1601/01
ArbG Berlin, vom 13.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 51 Ca 3870/01

Betriebsübergang; Kündigungsrecht - Kündigung des Betriebsveräußerers nach einem Erwerberkonzept

BAG, Urteil vom 20.03.2003 - Aktenzeichen 8 AZR 97/02

DRsp Nr. 2003/10739

Betriebsübergang; Kündigungsrecht - Kündigung des Betriebsveräußerers nach einem Erwerberkonzept

»1. Die Kündigung des Betriebsveräußerers auf Grund eines Erwerberkonzepts verstößt dann nicht gegen § 613a Abs. 4 BGB, wenn ein verbindliches Konzept oder ein Sanierungsplan des Erwerbers vorliegt, dessen Durchführung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung bereits greifbare Formen angenommen hat. 2. Der Zulassung einer solchen Kündigung steht der Schutzgedanke des § 613a Abs. 4 BGB nicht entgegen, denn diese Regelung bezweckt keine "künstliche Verlängerung" des Arbeitsverhältnisses bei einer vorhersehbar fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers bei dem Erwerber. 3. Für die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung des Veräußerers nach dem Sanierungskonzept des Erwerbers kommt es - jedenfalls in der Insolvenz - nicht darauf an, ob das Konzept auch bei dem Veräußerer hätte durchgeführt werden können.«

Orientierungssätze: 1. § 613a Abs. 4 BGB, wonach die Kündigung wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils unwirksam ist, gilt auch im Insolvenzverfahren. 2. Eine Kündigung wegen Betriebsübergangs liegt vor, wenn dieser der tragende Grund, nicht nur der äußere Anlaß für die Kündigung ist.