BAG - Urteil vom 27.10.2005
8 AZR 45/05
Normen:
BGB § 613a ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 223
AuR 2006, 170
DB 2006, 454
NZA 2006, 263
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 26.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 271/04
ArbG Ludwigshafen, vom 08.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3560/03

Betriebsübergang; Kündigungsrecht - Teilbetriebsübergang nach Kündigung eines Dienstleistungsauftrags; Übergang eines organisatorisch verselbständigten Betriebsteils; Funktionsnachfolge; betriebsbedingte Kündigung wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes

BAG, Urteil vom 27.10.2005 - Aktenzeichen 8 AZR 45/05

DRsp Nr. 2006/1990

Betriebsübergang; Kündigungsrecht - Teilbetriebsübergang nach Kündigung eines Dienstleistungsauftrags; Übergang eines organisatorisch verselbständigten Betriebsteils; Funktionsnachfolge; betriebsbedingte Kündigung wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes

Orientierungssätze: Ein Teilbetriebsübergang nach § 613a BGB setzt voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines organisatorisch verselbständigten Betriebsteils hatten. Die bloße Übernahme von Aufgaben ohne Übernahme einer teilbetrieblichen Organisation reicht als reine Funktionsnachfolge für die Annahme eines Teilbetriebsübergangs nicht aus.

Normenkette:

BGB § 613a ; KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten zu 1) erklärten betriebsbedingten Kündigung und den Anspruch der Klägerin auf Weiterbeschäftigung bei der Beklagten zu 2) auf Grund eines Betriebsübergangs.

Die Klägerin war seit 1. Februar 1997 bei der I GmbH als kaufmännische Angestellte/Sekretärin beschäftigt. Infolge einer Auslagerung des kaufmännischen Bereichs ging ihr Arbeitsverhältnis gemäß dem Anstellungsvertrag vom 15. Dezember 1997 mit Wirkung ab 1. Januar 1998 auf die als Holdinggesellschaft neu gegründete Beklagte zu 1) über.