BAG - Teilurteil vom 26.04.2007
8 AZR 695/05
Normen:
BGB § 613a ; BetrVG § 111 § 117 § 102 ; KSchG § 1 § 17 ; InsO § 125 ; ZPO § 240 § 301 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 125 InsO
BAG--Pressemitteilung Nr. 29/07
DB 2007, 2379
NZA 2008, 72
ZIP 2007, 2136
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 13.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 2299/04
ArbG Frankfurt/M. - 15/12 Ca 511/04 - 4.10.2004,

Betriebsübergang; Kündigungsrecht; Insolvenzrecht - Betriebsbedingte Kündigung bei Insolvenz eines Charterflugunternehmens

BAG, Teilurteil vom 26.04.2007 - Aktenzeichen 8 AZR 695/05

DRsp Nr. 2007/9178

Betriebsübergang; Kündigungsrecht; Insolvenzrecht - Betriebsbedingte Kündigung bei Insolvenz eines Charterflugunternehmens

Orientierungssätze:1. § 125 InsO begründet die widerlegbare Vermutung, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der im Interessenausgleich bezeichneten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.2. Ist ein Betriebsübergang nicht festzustellen, wird der Betrieb aber nicht fortgeführt, so ist die daraufhin erfolgende Kündigung wegen einer Betriebsstilllegung sozial gerechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 613a ; BetrVG § 111 § 117 § 102 ; KSchG § 1 § 17 ; InsO § 125 ; ZPO § 240 § 301 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von ordentlichen Kündigungen des Beklagten zu 1), um den Übergang der Arbeitsverhältnisse der Klägerin und der Kläger auf die Beklagte zu 2) im Wege des Betriebsübergangs sowie über Zahlungs- und Weiterbeschäftigungsansprüche.

Die Klägerin und die Kläger (nachfolgend Kläger genannt) waren bei der Aero Lloyd Flugreisen GmbH & Co. Luftverkehrs KG (Aero Lloyd), der späteren Insolvenzschuldnerin, als Flugzeugführer bzw. Checkkapitän beschäftigt.