Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier ordentlicher und einer außerordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung in Verbindung mit einem Weiterbeschäftigungsanspruch.
Der am geborene Kläger war zum 1. August 1985 in die Dienste der Beklagten getreten, eingesetzt zuletzt als Lagerist in deren hauseigener Druckerei mit einem Bruttomonatsgehalt von DM 4.500,-. Druckerei und Kopiererei der Beklagten waren räumlich und organisatorisch abgegrenzte Abteilungen mit zuletzt insgesamt 20 Mitarbeitern.
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