LAG München - Urteil vom 20.01.1998
6 Sa 65/96
Normen:
BGB § 613a ; KSchG § 15 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 13.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 19445/94

Betriebsübergang: Kündigungsschutz eines Betriebsratsmitglieds

LAG München, Urteil vom 20.01.1998 - Aktenzeichen 6 Sa 65/96

DRsp Nr. 2002/14998

Betriebsübergang: Kündigungsschutz eines Betriebsratsmitglieds

1. Der durch Vertretungstätigkeiten ausgelöste Kündigungsschutz eines Betriebsratsersatzmitglieds bleibt erhalten, auch wenn sich später herausstellt, daß das vertretene Betriebsratsmitglied nicht verhindert war oder unerlaubt gefehlt hatte oder daß das herangezogene Ersatzmitglied auf der Ersatzliste nicht das "Nächstberufene" gewesen war. 2. Widerspricht ein Betriebsratsersatzmitglied im Falle eines Betriebs (Teil-) Übergangs nach § 613a BGB dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses, kommt bei einer ihm daraufhin nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 KSchG ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung § 15 Abs. 4 und 5 KSchG analog zur Anwendung.

Normenkette:

BGB § 613a ; KSchG § 15 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier ordentlicher und einer außerordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung in Verbindung mit einem Weiterbeschäftigungsanspruch.

Der am geborene Kläger war zum 1. August 1985 in die Dienste der Beklagten getreten, eingesetzt zuletzt als Lagerist in deren hauseigener Druckerei mit einem Bruttomonatsgehalt von DM 4.500,-. Druckerei und Kopiererei der Beklagten waren räumlich und organisatorisch abgegrenzte Abteilungen mit zuletzt insgesamt 20 Mitarbeitern.