Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte als Betriebsübernehmerin für Ansprüche auf Arbeitsentgelt haftet, die auf die Klägerin mit der Stellung von Anträgen auf Konkursausfallgeld kraft Gesetzes übergegangen sind.
Die E N GmbH & Co. KG (künftig kurz: N KG) unterhielt in B eine Opelvertretung. Sie stellte ihren Geschäftsbetrieb am 28. Februar 1983 ein. Vorher hatten zwischen ihr und der Beklagten Verhandlungen stattgefunden.
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