BAG - Urteil vom 27.04.1988
5 AZR 358/87
Normen:
BGB § 613a; KO § 59 ;
Fundstellen:
AP Nr. 71 zu § 613 a BGB
ARST 1988, 150
BAGE 58, 176
DB 1988, 1653
EWiR 1988, 767
EzA § 613 a BGB Nr. 70
KTS 1988, 534
NJW 1988, 3035
NZA 1988, 655
ZIP 1988, 989
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 08.10.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 44/86
ArbG Reutlingen, vom 06.05.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 522/85

Betriebsübergang: Lohnverzicht - Konkursausfallgeld

BAG, Urteil vom 27.04.1988 - Aktenzeichen 5 AZR 358/87

DRsp Nr. 1996/16085

Betriebsübergang: Lohnverzicht - Konkursausfallgeld

1. § 613a Abs 1 Satz 1 BGB ist auch dann anzuwenden, wenn die Arbeitnehmer eines notleidenden Betriebes die Arbeit bei dem Übernehmer zunächst fortsetzen, erst später den Antrag auf Konkursausfallgeld stellen und die Eröffnung des Konkursverfahrens nach dem Betriebsübergang beantragt und mangels Masse abgelehnt wird. 2. Lohnverzichte aus Anlass eines Betriebsübergangs sind nur zulässig, wenn hierfür - bei Anlegung eines strengen Maßstabes - sachliche Gründe vorliegen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

Normenkette:

BGB § 613a; KO § 59 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte als Betriebsübernehmerin für Ansprüche auf Arbeitsentgelt haftet, die auf die Klägerin mit der Stellung von Anträgen auf Konkursausfallgeld kraft Gesetzes übergegangen sind.

Die E N GmbH & Co. KG (künftig kurz: N KG) unterhielt in B eine Opelvertretung. Sie stellte ihren Geschäftsbetrieb am 28. Februar 1983 ein. Vorher hatten zwischen ihr und der Beklagten Verhandlungen stattgefunden.